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ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

[ Auszug: (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckents ... ]